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Aktuelle News aus der Branche

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Einfamilienhaus mit Photovoltaik-Anlage © energie-fachberater.deSich selbst mit Solarstrom zu versorgen, wird mit der Steuerbefreiung für kleine Photovoltaik-Anlagen noch attraktiver © energie-fachberater.de
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Einkünfte von Anlagen bis 30 kW müssen nicht in Steuererklärung

Update: Steuerbefreiung für kleine Photovoltaik-Anlagen

Update 6.12.2024: Mit dem Jahressteuergesetz 2024 (veröffentlicht am 5.12.2024 im Bundesgesetzblatt) gelten ab dem 1. Januar 2025 weitere Verbesserungen für Photovoltaik-Anlagen: In Bezug auf die Steuerbefreiung für kleine Photovoltaik-Anlagen nach § 3 Nr. 72 EStG wurde die zulässige Bruttoleistung laut Stammdatenregister von 15 kW auf 30 KW je Wohn- oder Gewerbeeinheit erhöht. Begünstigt von der Ertragsteuerbefreiung sind damit auch Zwei- und Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien sowie auch Gebäude mit mehreren Gewerbeeinheiten aber ohne Wohneinheiten - auch hier gilt eine Freigrenze bis zu 30 kW je Gewerbeeinheit. Die Neuregelung gilt für Photovoltaik-Anlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden.

Klargestellt wurde mit der neuen Regelung auch eine häufige Frage: Bei der Steuerbefreiung handelt es sich um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag. Wird die Freigrenze überschritten, greift die Steuerbefreiung insgesamt nicht.

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Diese Regelung gilt bis zum 31.12.2024:

Eine Photovoltaik-Anlage liefert nicht nur Solarstrom für den Eigenbedarf, sondern speist in der Regel auch einen Teil des erzeugten Stroms ins öffentliche Stromnetz ein. Das dafür erhaltene Entgelt (die Einspeisevergütung) gilt steuerlich als Einnahme aus einem Gewerbebetrieb. Eigentümer:innen der Anlage müssen deshalb eigentlich jedes Jahr im Rahmen der Einkommensteuererklärung eine sogenannte Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) abgeben.

Das gilt allerdings nicht mehr für kleinere Photovoltaik-Anlagen, denn diese wurden komplett von der Ertragsteuer befreit. Diese Ertragsteuerbefreiung gilt für Einnahmen aus dem Betrieb von:

  • Photovoltaik-Anlagen bis zu einer Bruttonennleistung (lt. Marktstammdatenregister) von 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien
  • 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen, überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden (z.B. Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien).

Geregelt ist Steuerbefreiung in §3 Nr. 72 EStG. Einkünfte aus den oben genannten Solarstromanlagen müssen in der Einkommensteuererklärung also nicht mehr angegeben werden. Gibt es mehrere Photovoltaik-Anlagen, werden die Leistungen der Einzelgeräte addiert. Die Steuerbefreiung gilt dann insgesamt bis höchstens 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft.

--> Wichtiger Hinweis: Nach vielen offenen Fragen und Unsicherheiten hat das Bundesfinanzministerium (BMF) mit einem Schreiben vom 17. Juli 2023 mehr Klarheit geschaffen: Unter anderem wurden die Freigrenzen näher definiert, der Anwendungsbereich sowie der Umfang der Steuerbefreiung konkretisiert. Darüber hinaus gelten neben der Ertragsteuerbefreiung weitere Steuervergünstigungen wie der Nullsteuersatz für die Lieferung und Installation von Photovoltaik-Anlagen. Alle Infos und Details zu den steuerlichen Rahmenbedingungen für Solarstrom-Anlagen finden Sie hier.
 

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